Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Fachbereichsvertretung Betriebswirtschaftslehre der Universität
Mannheim vom 07.05.2014 gemäß §9 Abs. 1 Organisationssatzung der Verfassten
Studierendenschaft der Universität Mannheim (OVSt).
Von der Fachbereichsvertretung am 12.05.2014 beschlossen und vom Fakultätsrat der
Fakultät für Betriebswirtschaftslehre der Universität Mannheim am 20.05.2014 billigend zur
Kenntnis genommen. Soweit im Folgenden bei der Bezeichnung von Personen die
männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion
ausdrücklich mit ein.
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben der Fachbereichsvertretung
(1) Die Fachbereichsvertretung ist die Interessenvertretung aller Studierenden des
Fachbereichs BWL (siehe §5 OVSt).
(2) Die Fachbereichsvertretung vertritt die studentischen Interessen gegenüber der
Fakultät, der Universität, Externen und innerhalb der studentischen Selbstverwaltung.
Zudem gibt sie die Studierenden betreffenden Informationen über Entscheidungen
dieser Institutionen und Organe an Studierende des Fachbereichs weiter. Sie nimmt die
Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 Grundordnung der Universität Mannheim und gemäß § 52
OVSt wahr.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Aufbau
(1) Die sechs gewählten Vertreter aus der Wahl zur Fachbereichsvertretung bilden die in
dieser Geschäftsordnung als “Interne Fachschaft” bezeichnete gemäß § 51 Abs. 2
OVSt. Die aus diesen Wahlen hervorgegangenen Stellvertreter nehmen im
Verhinderungsfall der Wahlmitglieder deren Sitz mit gleichen Rechten und Pflichten wahr
gemäß § 8 OVSt.
(2) Die Amtszeit der Internen Fachschaft beginnt nach § 7 OVSt am 1. Mai und endet
am 30. April des Folgejahres. Zwecks Einarbeitung wird die Ausübung der
Geschäftstätigkeiten in einer Übergangsphase von den bisherigen Amtsinhabern mit
Zustimmung der amtierenden Internen Fachschaft ausgeübt. Die Rechte und Pflichten
der amtierenden Internen Fachschaft werden davon nicht eingeschränkt.
(3) Die Interne Fachschaft wählt gemäß § 51 Abs. 3 OVSt einen Vorsitzenden, in dieser
Geschäftsordnung als “Sprecher” bezeichnet, sowie eine Stellvertretung dessen, aus
ihrer Mitte. Der stellvertretende Sprecher vertritt den Sprecher im Falle einer
Verhinderung. Sind beide verhindert, erfolgt die Stellvertretung durch ein anderes
Mitglied der Internen Fachschaft.
(4) Die Interne Fachschaft bestimmt einen Finanzverantwortlichen, in dieser
1 Geschäftsordnung als “Finanzer” bezeichnet, sowie eine Stellvertretung dessen, aus Ihrer Mitte.
Den ehemaligen Finanzverantwortlichen der Fachbereichsvertretung soll
eine beratende Funktion zukommen. Sind Finanzer bzw. dessen Stellvertreter
verhindert, erfolgt die Stellvertretung durch ein anderes Mitglied der Internen Fachschaft.
Der Finanzer soll nicht gleichzeitig der Sprecher oder dessen Stellvertreter sein.
(5) Die Interne Fachschaft hält gemäß § 5 Sitzungen ab.
(6) Die Interne Fachschaft entsendet gemäß § 61 Abs. 2 OVSt einen Delegierten in die
Fachschaftsvertretung. Der Deligierte in der Fachschaftsvertretung ist
weisungsgebunden.
(7) Die Interne Fachschaft bestellt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 OVSt drei Delegierte in den
Fachschaftsrat, deren Amtsperiode die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten darf. Mindestens ein Delegierter muss hierbei aus der Internen der Fachschaft gemäß OSVS §51 stammen.
Außerdem bestimmt sie eine Person aus drer Mitte der Delegierten, welche für die
Abgabe der Stimmen der Internen Fachschaft zuständig ist sowie die Reihenfolge der
Stellvertretung für diese Person. Die Delegierten im Fachschaftsrat sind
weisungsgebunden.
§ 3 Sprecher und Interne Fachschaft
(1) Die Interne Fachschaft kann zu ihrer Arbeit ständige, beratende Gäste hinzuziehen.
Diese sollten in der Internen Fachschaft nicht repräsentierte Interessengruppen gemäß §
13 Abs. 1 vertreten.
(2) Die Interne Fachschaft trifft alle wesentlichen finanziellen Entscheidungen. Für die
Kommunikation mit den zuständigen Stellen der studentischen Selbstverwaltung und der
Universität ist der Finanzer der Internen Fachschaft zuständig.
(3) Mitglieder eines Organs der Fachschaften können gemäß § 18 OVSt nicht Mitglied
im Studierendenparlament sein.
(4) Mitglieder der Internen Fachschaft während ihrer Amtszeit sowie
Kandidaten für die Interne Fachschaft sollen nicht offiziell im Namen einer politi
schen Hochschulgruppe auftreten, beispielsweise ein Amt im Studierendenparlament,
AStA oder Senat übernehmen oder dafür kandidieren.
(5) Mitglieder der Internen Fachschaft sollen ihre Aufgabe als ehrenamtliches
Engagement betrachten und auf Aufwandsentschädigung verzichten.
(6) Die Entlastung der Internen Fachschaft erfolgt durch die zuständige Stelle der
Verfassten Studierendenschaft am Ende ihrer Amtszeit.
§ 4 Wahlen zum Fakultätsrat
(1) Es soll mindestens ein, mit den anderen Fachbereichsvertretungen der Fakultät,
abgestimmter Wahlvorschlag zu den Wahlen zum Fakultätsrat bei der
Fachschaftsvertretung eingereicht werden. Der Wahlvorschlag soll durch das zu
wählende Kennwort einen Bezug zur Fachschaft herstellen.
(2) Sind Mitglieder der Internen Fachschaft gleichzeitig Mitglieder des Fakultätsrats,
entfällt die in § 63 Nr. 1 OVSt festgeschriebene Entsendung eines Vertreters der
Fachschaftsvertretung in den Fakultätsrat.
§ 5 Öffentliche Sitzungen der Internen Fachschaft
(1) Öffentliche Sitzungen der Internen Fachschaft sind
● in regelmäßigen Abständen
● wenn es die Geschäftslage erfordert
● wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt und dieser zum Aufgabengebiet der
Internen Fachschaft gehört
einzuberufen.
(2) Der Sprecher beruft die Interne Fachschaft zur Sitzung schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung ein. Die Einladung soll den stimmberechtigten Mitgliedern (Interne
Fachschaft), regelmäßigen Sitzungsteilnehmern, sowie allen interessierten Gästen
mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich, bspw. nach § 9 Abs. 9 OVSt über
EMail zugesandt sein.
(3) In dringenden Fällen kann der Sprecher die Interne Fachschaft auch ohne Frist
formlos einladen.
§ 6 Nicht öffentliche Sitzung der Internen Fachschaft
(1) Sitzungen der Internen Fachschaft, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden,
werden vom Sprecher einberufen. Die Einladung soll den stimmberechtigten Mitgliedern
der Internen Fachschaft mindestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich, bspw. nach § 9
Abs. 9 OVSt über EMail zugesandt sein. Es können zu einzelnen Sitzungen
Sachverständige geladen werden, wenn es der zu besprechende Sachverhalt sinnvoll
erscheinen lässt. Diese Sachverständigen haben nur Rederecht.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen (über den Sitzungsablauf) der Öffentlichen
Sitzungen der Internen Fachschaft analog.
§ 7 Beschlussfindung
(1) Den Gästen einer öffentlichen Sitzung wird von der Internen Fachschaft bei allen
Angelegenheiten eine wichtige beratende Funktion beigemessen. Die in der Sitzung
durch die anwesenden Mitglieder des Fachbereiches durch Konsultationen getroffenen
Entscheidungen, die sowohl Personalentscheidungen als auch Entscheidungen über die
wesentliche Ausrichtung der Fachschaftsarbeit inkludieren, sollen der Internen
Fachschaft als Leitbild für zukünftige Handlungen dienen.
(2) Das Recht zur Teilnahme an meinungsbildendenen Referenden bezüglich Sach und
Personalentscheidungen der Internen Fachschaft wird im Ermessen der Internen
Fachschaft an konstruktive Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Internen Fachschaft
vergeben. Die Interne Fachschafthat eine Liste der zur Teilnahme an
meinungsbildendenen Referenden berechtigten Teilnehmern anzufertigen und diese auf
Anfrage zugänglich zu machen. Dieses Recht kann in begründeten Fällen wieder durch
die Interne Fachschaft entzogen werden. Jeder regelmäßige Gast der öffentlichen
Sitzung der Internen Fachschaft kann gegenüber der Internen Fachschaft das Verlangen
äußern, das Recht zur Teilnahme an meinungsbildenenden Referenden zu erlangen.
(3) Die Art und Weise des meinungsbildenden Referendums hat der Wichtigkeit der zu
treffenden Entscheidung zu entsprechen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die Interne Fachschaft ist gemäß § 10 Abs. 2 OVSt beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, die Sitzung ordnungsgemäß
einberufen worden ist und ordnungsgemäß geleitet wird gemäß § 9.
(2) Zu Beginn der Sitzung stellt der Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit fest. Diese
bleibt bestehen, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wurde.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so können in dieser Sitzung keine
Beschlüsse mehr gefasst werden. Die Sitzung kann vom Sitzungsleiter abgebrochen
werden.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung der Internen Fachschaft findet in der Regel in einer
ordnungsgemäß einberufenen, öffentlichen Sitzung der Internen Fachschaft durch
Abstimmungen oder Wahlen statt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht bei der Berechnung der Mehrheit berücksichtigt. Beschlüsse über
Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn bereits ein Mitglied
eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Sie kann auch im Wege des Umlaufs beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen
einfacher Art.
(2) Die Interne Fachschaft soll im Voraus einer Beschlussfassung ein
meinungsbildendes Referendum in einer Öffentlichen Sitzung der Internen Fachschaft
einholen.
(3) Die Beschlüsse werden gemäß § 10 Abs. 4 OVSt mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit Zweidrittelmehrheit der Internen
Fachschaft beschlossen. Der Tagesordnungspunkt der Änderungen der
Geschäftsordnung muss auf der ordentlichen Einladung ausgewiesen sein, der
Änderungsvorschlag angehängt sowie allen interessierten Gästen spätestens drei Tage
vor der Sitzung zugänglich gemacht werden. Änderungen der Geschäftsordnung sollen
in einer öffentlichen Sitzung der Internen Fachschaft stattfinden.
(5) Bei jeder Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder der Internen Fachschaft ist
die Frage so zu stellen, dass sie mit „Ja“, mit „Nein“ oder mit „Enthaltung“ beantwortet
werden kann. Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, so ist zunächst über den
weitergehenden Antrag abzustimmen, im Zweifelsfall über den zuerst eingebrachten
Antrag. Wird ein Zusatz oder Änderungsantrag vom Hauptantragsteller nicht
aufgenommen, so ist zuerst über diesen Nebenantrag abzustimmen. Ist eine
Abstimmung nach dieser Maßgabe nicht durchführbar, so kann der Sitzungsleiter auch
eine Abstimmung zwischen Alternativen durchführen lassen. Bei einer Abstimmung, bei
der aus mehreren Alternativen eine auszuwählen ist, kann die Frage auch nach den
Alternativen gestellt werden und es kann eine Stimme für eine der Alternativen vergeben
werden. Hierbei ist zwingend auch die Alternative aufzunehmen, sich gegen alle
Alternativen auszusprechen. Erreicht eine Alternative die Mehrheit der Stimmen, so ist
diese ausgewählt, wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl
zwischen den beiden Alternativen mit den meisten Stimmen.
(6) Wahlen erfolgen gemäß § 11 OVSt geheim und mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird
eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, findet ein dritter
Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden
Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem
dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im
dritten Wahlgang gilt das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei
der Berechnung der Mehrheiten nicht gezählt. Dieses Prozedere ist bei der
Entscheidungsfindung unter Gästen der Öffentlichen Sitzung anzuwenden.
(7) In der Vergangenheit getroffene Beschlüsse der “Fachschaft BWL” sind nach
5 Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung weiterhin gültig.
§ 10 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungen werden vom Sprecher eröffnet und geleitet. Im Falle einer Verhinderung kann er die Eröffnung und Leitung der Sitzung an seinen Stellvertreter, oder ein anderes Mitglied der Internen Fachschaft, abgeben.
(2) Der Sitzungsleiter handhabt die Ordnung und übt im Sitzungsraum das Hausrecht
aus.
(3) Die Auslegung der Geschäftsordnung während der Sitzung steht dem Sitzungsleiter
zu.
(4) Erhebt sich gegen eine Ermessensentscheidung des Sitzungsleiters Widerspruch,
so ist dieser sofort vorzubringen und darüber abzustimmen, hierbei ist ebenfalls die
Meinung der Gäste einzuholen und in den Entscheidungsfindungsprozess einzubringen.
(5) Der Sitzungsleiter kann einen Redner, der vom VerhandlungsgegenstanAd
abschweift, zur Sache rufen. Ist ein Redner während einer Rede zweimal zur Sache
gerufen worden und beim zweiten Male auf die Folgen eines erneuten Rufes
hingewiesen worden, kann ihm der Sitzungsleiter das Wort entziehen.
(6) Der Sitzungsleiter kann ein Mitglied, das die Ordnung verletzt, zur Ordnung rufen. Ist
das Mitglied während der Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und bei einem
der Ordnungsrufe auf die Folgen eines erneuten Ordnungsrufes hingewiesen worden,
kann es vom Sitzungsleiter von der Sitzung ausgeschlossen werden.
§ 11 Antrags und Rederecht, Behandlung von Anträgen auf öffentlichen
Sitzungen
(1) Alle Gäste der öffentlichen Sitzungen haben Rede sowie Antragsrecht.
(2) Über Änderungsanträge zur Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung abzustimmen.
(3) Anträge können grundsätzlich nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden.
Gehört ein Antrag nicht zu einem Punkt der Tagesordnung oder nicht zum
Aufgabenbereich der Internen Fachschaft, so kann der Sitzungsleiter den Antrag ohne
Aussprache zurückweisen.
(4) Zunächst ist dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Antrag zu
begründen. Danach eröffnet der Sitzungsleiter die Debatte. In ihr können Änderungs
und Zusatzanträge gestellt werden. Daneben kann ein Antrag auf Nichtbefassung oder
Vertagung gestellt werden, über den nach Anhörung eines Gegenredners sofort
6 abgestimmt werden muss. In der Schlussabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung
des Antrages in der Fassung beschlossen, die er in der Debatte erhalten
hat. Auf Antrag erhält der Antragsteller vor der Schlussabstimmung das Schlusswort.
(5) Der Sitzungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der in der Rednerliste
verzeichneten Wortmeldungen. Die Rednerliste wird unterbrochen durch:
● den Ruf „Zur tatsächlichen Berichtigung“
● den Ruf zur Geschäftsordnung [hierunter fallen § 7 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2, § 10
Abs. 4 Satz 4, § 10 Abs. 8]; er kann erst angemeldet werden, nachdem der
Redner seine Ausführungen beendet hat
oder
● zur sofortigen Erwiderung auf einen persönlichen Angriff.
(6) Ein Redner kann Zwischenfragen gestatten.
(7) Der Sitzungsleiter kann die Redezeit auf drei Minuten beschränken. Erhebt sich
gegen die Redezeitbeschränkung Widerspruch, ist darüber sofort abzustimmen.
(8) Einen Antrag auf Schluss der Debatte bzw. der Rednerliste kann nur ein Mitglied
stellen, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Über den Antrag ist nach Anhörung
eines Gegenredners sofort abzustimmen. Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste
angenommen, so ist die Debatte nach Ausführung der Rednerliste abzubrechen. Wird
der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so ist die Debatte sofort
abzubrechen.
§ 12 Protokoll
(1) Über den wesentlichen Gang der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und
aufzubewahren. Gemäß § 9 Abs. 8 OVSt müssen Datum und Art der Sitzung, die
Namen des Sitzungsleiters und des Protokollanten, die Namen der anwesenden
Redeberechtigten, die Tagesordnungspunkte, die Anträge, die Abstimmungs und
Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten sein.
(2) Jeder Anwesende kann verlangen, dass seine Erklärung in dem Protokoll
festgehalten wird. Längere Erklärungen sind schriftlich einzureichen und werden dem
Protokoll als Anlage beigefügt.
(3) Das Protokoll ist vom Protokollführer möglichst umgehend anzufertigen, dem
Sitzungsleiter zur Genehmigung vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen.
Einsprüche gegen das Protokoll sind während der nächsten Sitzung anzubringen und
ggf. abzustimmen.
(4) Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter aus den Reihen
7 der anwesenden Mitglieder ernannt. Alle Mitglieder sollen möglichst gleichmäßig dafür
herangezogen werden. Der Protokollant darf nicht zugleich Sitzungsleiter sein.
§ 13 Bekanntmachung von Beschlüssen
(1) Die Bekanntmachung von Beschlüssen erfolgt nach § 54 Abs. 1 OVSt durch den
öffentlichen Aushang an der Anschlagtafel “Amtliche Mitteilungen des Fachbereichs
BWL an der Universität Mannheim”.
(2) Die Aushangfrist beträgt gemäß § 14 Abs. 1 OVSt zehn Werktage.
(3) Für die Veranlassung sowie die Anbringung des Aushangs ist gemäß § 14 Abs. 1
OVSt ein Protokollbeauftragter der Internen Fachschaft zuständig.
§ 14 Arbeitskreise und Referenten
(1) Die Interne Fachschaft kann gemäß § 53 OVSt für alle sie betreffenden Aufgaben
und interessierenden Fragen Arbeitskreise/Teams bzw. einzelne Referenten /
Beauftragte einsetzen.
(2) Die Arbeitskreise oder Einzelreferenten haben Belange von Bedeutung der Internen
Fachschaft zum Beschluss vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Interne Fachschaft eine
solche Vorlage verlangen.
(3) Die Entlastung der Referenten am Ende ihrer Amtszeit erfolgt durch die Interne
Fachschaft.
§ 15 Vollversammlung des Fachbereichs
(1) Die Vollversammlung des Fachbereichs ist die Versammlung aller Studierenden der
Universität Mannheim im Sinne des §1 des Fachbereichs gemäß § 5 Absatz 2 OVSt.
(2) Die Vollversammlung des Fachbereichs trägt zur Meinungsbildung des jeweiligen
Fachbereichs bei. Sie soll nur zu Fragen von wesentlicher Bedeutung für die
Studierenden des betroffenen Fachbereichs einberufen werden.
(3) Die Vollversammlung wird einberufen auf
1. Beschluss der jeweiligen Internen Fachschaft oder
2. Antrag einer Gemeinschaft von mindestens zehn Hundertstel der Mitglieder des
betroffenen Fachbereichs.
(4) In der Vollversammlung auf Fachbereichsebene haben alle Studierenden im Sinne
des § 1 des Fachbereichs ein Rederecht und Antragsrecht.
8 Abweichend von §10 Absatz 2 Satz 1 OVSt. ist die Vollversammlung auf Fachbereichsebene
beschlussfähig, wenn mindestens zehn Hundertstel der Mitglieder
des Fachbereichs an der Vollversammlung teilnehmen. Im Protokoll über
die Vollversammlung auf Fachbereichsebene ist festzuhalten, wie viele Studierende
an der Vollversammlung teilgenommen haben.
§ 16 Selbstverständnis
(1) Die Interne Fachschaft hat ein Selbstverständnis anzufertigen und dieses jährlich zu
überprüfen.
(2) Das Selbstverständnis soll der Internen Fachschaft in jeglichen Angelegenheiten als
Leitbild dienen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der
Vertrag als lückenhaft erweist.