Orientierungsphase & Joker
Orientierungsphase
Bis zum Ende des zweiten Semesters muss die Orientierungsphase bestanden werden. Diese dient dazu, möglichst früh festzustellen, ob der gewählte Studiengang den eigenen Fähigkeiten entspricht und man den Anforderungen gewachsen ist.
Dabei handelt es sich nicht um eine Prüfung im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr darum, dass bis zum Ende des zweiten Fachsemesters (inkl. Zweittermin) mindestens 44 ECTS erbracht werden müssen. Alle Studierende, die nach Ende des 2. Semesters keine 44 ECTS vorliegen haben und so die Orientierungsprüfung vorläufig nicht bestanden haben, werden zu einer Studienberatung in den Prüfungsausschuss BWL eingeladen. Außerdem werden die betreffenden Studierenden bei der ersten Auswahlrunde für das Auslandssemester nicht berücksichtigt. Sind diese ECTS nicht spätestens bis zum dritten Fachsemester erbracht, erlischt dein Prüfungsanspruch und du wirst exmatrikuliert. Mit dieser Prüfung sollst die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen Grundlagen für ein weiteres erfolgreiches Studium verfügen. Sie dient aber auch zur Selbstkontrolle über den eigenen Kenntnisstand in den wissenschaftlichen Grundlagen des Studiengangs.
Die zwei Joker
Jeder Studierende hat laut Prüfungsordnung zwei Mal die Möglichkeit – bei Nichtbestehen im ersten Wiederholungsversuch – einen zweiten Wiederholungsversuch für eine Prüfung zu unternehmen (also einen sog. „Joker“ einzusetzen). Die Prüfungsleistung kann in diesem Fall allerdings nicht zur Orientierungsphase zählen.
Besteht der Studierende die Prüfung nicht beim ersten Versuch, wird er/sie automatisch zur Wiederholungsklausur zum nächstmöglichen Zeitpunkt angemeldet. Ein Rücktritt von der Prüfungsanmeldung ist nicht möglich. Sollte dein Auslandssemester dich daran hindern an einer Prüfung teilzunehmen, kannst du einen Antrag auf Aussetzung der Prüfungspflicht stellen. Weitere Informationen dazu findest du hier.
Eine zweite Wiederholung von Prüfungen ist nur für insgesamt zwei Module möglich.
Relevante Passagen der Prüfungsordnung
§ 17 – Nichtbestehen und Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen (Vorleistungen und Prüfungen); endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung
(1) Eine Studien- oder Prüfungsleistung, die mit „nicht bestanden“ oder mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder als mit „nicht bestanden“ oder als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet gilt, ist nicht bestanden. Besteht eine Prüfung aus mehreren Leistungen bleiben § 10 Absatz 2 Sätze 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 unberührt.
(2) Nicht bestandene Vorleistungen können wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der zugehörigen Prüfung im selben Semester ist die Vorleistung in der Regel erneut erfolgreich zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Prüfer des erneuten Prüfungsversuches auf Antrag des Studierenden. Der Antrag gemäß Satz 3 ist rechtzeitig, jedenfalls vor Beginn der betroffenen Prüfung, zu stellen; andernfalls ist die Vorleistung des erneuten Prüfungsversuches zu erbringen.
(3) Nicht bestandene Prüfungen können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen des zweiten Prüfungsversuches (Wiederholungsversuch) kann der Studierende in höchstens zwei Fällen während des gesamten Bachelorstudiums eine zweite Wiederholung (Joker) unternehmen. Von der Regelung des Satzes 2 sind Prüfungen der Orientierungsprüfung sowie die Bachelorarbeit ausgenommen.
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§ 17b – Orientierungsprüfung
(1) Durch die Orientierungsprüfung soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Sie dient auch der Selbstkontrolle des Studierenden über seine Eignung für den gewählten Studiengang und seinen Kenntnisstand in den wissenschaftlichen Grundlagen des Studienganges.
(2) Für das Bestehen der Orientierungsprüfung sind Prüfungen in den Bereichen gemäß § 18 Absatz 1 im Umfang von mindestens 44 ECTS-Punkten fristgerecht zu erbringen.
(3) Die Prüfungen für die Orientierungsprüfung sollen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erfolgreich erbracht werden. Ist die Orientierungsprüfung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters nicht bestanden, wird empfohlen, eine Studienberatung in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses wahrzunehmen. Die Orientierungsprüfung muss grundsätzlich bis zum Ende des dritten Fachsemesters bestanden werden, es sei denn, der Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Über die Fristüberschreitung ergeht ein Bescheid des Prüfungsausschusses.
(4) Für die Orientierungsprüfung werden ausschließlich Prüfungen berücksichtigt, die spätestens im zweiten Prüfungsversuch bestanden wurden.